Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

Stand: 14.11.2022 / PDF-Download

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Design-Aufträge (kreative Leistungen) zwischen Birgit Benda (Designer) und dessen Auftraggeber. Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen anzuwenden. 

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie vom Designer schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGBs des Auftrag­gebers widerspricht der Designer ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGBs des Auftraggebers durch den Designer bedarf es nicht.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5 Die Angebote des Designers sind freibleibend und unverbindlich.

2. Grundlagen der Zusammenarbeit & Fremdleistung

2.1 Grundlage jedes Auftrags ist ein vom Auftraggeber vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom Designer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

2.2 Der Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen (Fremdleistung).

2.3 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers, letztere nach vorheriger Information an den Auftraggeber. Der Designer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

2.4 Soweit der Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggeber an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers.

2.5 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Auftraggeber namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Auftragsvertrages aus wichtigem Grund.

2.6 Allfällige Beratung des Designers bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den Rat des Fachmanns nach § 1299 ABGB ist auf dieses Gebiet beschränkt.

2.7 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Designer alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden. Er wird ihn von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von dem Designer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3. Urheberrecht & Nutzungsrecht

3.1 Soweit zwischen Auftraggeber und Designer nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt der Designer dem Auftraggeber ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.

3.2 Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Designers.

3.3 Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Die Herausgabe aller sogenannten offenen Dateien wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.  Der Designer ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für elektronische Arbeiten hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

3.4 Die dem Auftraggeber, dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

3.5 An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen dem Designer und seinem Auftraggeber vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Designers.

3.6 Wenn der Auftraggeber in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des Designers – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er den Designer die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Weiters ist der Designer bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern des Designers, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Designer zurückzugeben.

3.7 Für die Nutzung von Leistungen des Designers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Designers erforderlich. Dafür steht dem Designer und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

4. Entgeltlichkeit von Präsentationen

4.1 Alle Leistungen des Designers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

4.2 Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

4.3 Vergibt ein Auftraggeber oder Auslober eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an den Designer oder einen Präsentationsmitbewerber, stehen dem Designer das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.

4.4 Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

4.5 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Designers ist dem potentiellen Auftraggeber schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

4.6 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

4.7 Der potentielle Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese vom Designer im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

4.8 Sofern der potentielle Auftraggeber der Meinung ist, dass ihm vom Designer Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies dem Designer binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 

4.9 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der Designer dem potentiellen Auftraggeber eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Auftraggeber verwendet, so ist davon auszugehen, dass der Designer dabei verdienstlich wurde.

5. Honorar

5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Designers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Designer ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von € 2.000,00, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist der Designer berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen.

5.2 Alle Leistungen des Designers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle dem Designer erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

5.3 Kostenvoranschläge des Designers sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die vom Designer schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird der Designer den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

6. Leistung, Fremdleistungen & Produktionsüberwachung

6.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Briefingprotokoll einer Auftrags­bestätigung durch den Designer. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Designer. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung
des Auftrages Gestaltungsfreiheit des Designers.

6.2 Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine ange­messene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungs­daten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.

6.3 Der Designer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und in Rechnung seines Auftraggeber an Dritte in Auftrag zu geben.

6.4 Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/ Produktion (wie auch Farb­abstimmung oder Drucküberwachung) können vom Auftraggeber an externe Producer-Fachleute oder den Designer vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.

6.5 Alle Leistungen des Designers (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Auftraggeber freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Auftraggebers gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.

7. Rückgabe & Aufbewahrung

7.1 Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptions­beschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.

7.2 Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Designer, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.

8. Haftung

8.1 Der Designer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.

8.2 Mängel sind dem Designer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Designers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftrag­geber. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.

8.3 Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässig­keit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt der Designer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde.

8.4 Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber haftet dem Designer gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.

9. Social Media Kanäle

Der Designer weist den Auftraggeber vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von Social-Media-Kanälen (zB Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das vom Designer nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Designer arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die er keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Auftraggebers zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Auftraggeber mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Der Designer beabsichtigt, den Auftrag des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von Social Media Kanälen einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann der Designer aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

10. Namensnennung & Belegmuster

10.1 Der Designer ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung seines Namens bzw. Pseudonyms, Firmen­wortlauts oder Logos auf jedem von ihm entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem Auftraggeber abgesprochen werden.

10.2 Dem Designer verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereit zu stellen.

10.3 Bei dreidimensionalen Gegenständen hat der Designer Anspruch auf für ihn kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat der Designer Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihm gestalteten Werke.

11. Termine

11.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Designer schriftlich zu bestätigen. 

11.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Designers aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Auftraggeber und der Designer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

11.3 Befindet sich der Designer in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er den Designer schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

12. Zahlung & Eigentumsvorbehalt

12.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzel­fall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die vom Designer gelieferte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Designers.

12.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Designer die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 

12.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann der Designer sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 

12.4 Weiters ist der Designer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaften­den Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 

12.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Designers aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde vom Designer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

13. Rücktritt & Storno

13.1 Der Auftraggeber und der Designer sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom Auftraggeber das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. AAB zu bezahlen ist.

13.2 Storniert der Auftraggeber während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht vom Designer zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kosten­aufwands.

13.3 Unabhängig davon ist der Designer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben beim Designer.

13.4 Der Designer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; 

b. der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zB Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggeber bestehen und dieser auf Begehren des Designers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Designers eine taugliche Sicherheit leistet;

13.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Designer fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Der Schriftform bedarf jede von den AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.

14.2 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Designers.